Rechtsprechung
VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Nicht überbaubarer Teil eines Nachbargrundstücks
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 29.09.2004 - 1 CS 04.340
Abstandsflächenvorschriften; Berechtigter bei nicht überbaubaren Flächen; …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Dies ist der Fall, wenn aufgrund besonderer rechtlicher Umstände anzunehmen ist, dass auf dem Grundstück nicht nur gegenwärtig, sondern auf nicht absehbare Zeit - auf Dauer - abstandsflächenpflichtige Anlagen nicht errichtet werden dürfen (BayVGH, B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - BauR 2005, 1148 Rn. 18).Damit dürfen sich die Abstandsflächen des benachbarten Gebäudes im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf diesen Teilbereich erstrecken (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2004 a. a. O. Rn. 19).
- BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11, 5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). - BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343).
- BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11, 5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). - BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15 …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334). - BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90
Neues Wohnhaus neben Kuhstall?
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652). - VGH Bayern, 09.10.2003 - 25 CS 03.897
Kindertagesstätte; reines Wohngebiet; Nutzungsänderung; Befreiung; Zuständigkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung ist bei der Änderung eines Gebäudes immer dann veranlasst, wenn sich entweder die für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmale ändern oder wenn die Änderung für sich betrachtet zwar keine abstandsflächenrelevanten Merkmale betrifft, das bestehende Gebäude aber die nach dem geltenden Recht maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält und die Änderung zu nicht nur unerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange wie Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2003 - 25 CS 03.897 - BayVBl. 2004, 149). - VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682
Auszug aus VG Augsburg, 19.08.2016 - Au 5 K 15.1551
Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz (BayVGH, U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682, BayVBl 1999, 246).